Winterdienst

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Straßenreinigung und Winterdienst sind Pflichten, die den Grundstückseigentümern obliegen. Im Folgenden sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Maßgeblich ist aber die gültige Verordnung. Diese können Sie hier einsehen.

Wer ist betroffen?

Betroffen davon sind Grundstückseigentümer, die innerhalb der geschlossenen Ortslage Grundstücke besitzen, die an öffentlichen Straßen angrenzen.

Zu den Pflichten gehören:

  1. Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Unrat
  2. Beseitigen von Schnee, Eis sowie das
  3. Bestreuen der Gehwege bei Glätte(sie auch Informationen zum Winterdienst)

Was muss gereinigt werden?

Gereinigt werden müssen öffentliche Straßen – einschließlich der Fahrbahnen bis zur Straßenmitte -, Fußwege und Gossen. Diese Regelung gilt für alle Straßen in Dorstadt mit Ausnahme der Landesstraße 615 (Harzstraße): Weil es für den angrenzenden Grundstückseigentümer zu gefährlich wäre, die Straße bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen, besteht hier die Reinigungspflicht nur für den angrenzenden Gehweg und die Gosse.

Bei Schneefall sind die Gehwege in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, so muss ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder am äußeren Rand der Fahrbahn freigehalten werden.

Wann muss gereingt werden?

Die Reinigung hat einmal wöchentlich zu erfolgen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss dieser werktags bis 7:00 Uhr und Sonn und Feiertags bis 9:00 Uhr geräumt werden.

Weitere Regelung:

Grundsätzlich müssen Tierhalter (z.B. Hunde- und Pferdehalter) den von ihren Tieren hinterlassenen Kot unverzüglich beseitigen.